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Prüfung von Hinweisen
Einträge werden nicht allein wegen Reputationsinteresse entfernt. Geprüft werden konkrete Fehler, Verwechslungen, veraltete Daten oder nachvollziehbare rechtliche Beanstandungen.
Vorläufige Ausblendung
Bei plausiblen Beanstandungen kann ein Eintrag vorläufig ausgeblendet werden. Eine vorläufige Ausblendung bedeutet kein Anerkenntnis einer Rechtsverletzung. Nach Prüfung wird korrigiert, entfernt oder wieder angezeigt.
Gegendarstellungsanspruch (§ 9 MStV)
Soweit das Dashboard als journalistisch-redaktionelles Telemedienangebot Tatsachenbehauptungen über identifizierbare Personen oder Einrichtungen enthält, besteht ein Gegendarstellungsanspruch nach § 9 MStV in Verbindung mit dem jeweiligen Landespressegesetz (für den Verantwortlichen: Art. 10 BayPrG). Voraussetzungen:
- Tatsachenbehauptung — keine Werturteile, keine Meinungsäußerungen
- Berechtigtes Interesse des Betroffenen
- Unverzüglich nach Kenntnis, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung
- Schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters
- Angemessener Umfang, kein strafbarer Inhalt
Eine fristgerechte Gegendarstellung wird in vergleichbarer Aufmachung an entsprechender Stelle des Angebots veröffentlicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MStV). Das Verlangen ist an die im Impressum genannte Anschrift zu richten.